(1) Die Ämter nehmen folgende Aufgaben wahr:
1. Im Bereich Landwirtschaft:
a) Flächen- und tierbezogene Förderung,
b) Bildung und Beratung,
c) Ernährung und Hauswirtschaft,
2. im Bereich Forsten die Aufgaben der unteren Forstbehörden nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Ferner nehmen die Ämter folgende überregionale Aufgaben wahr, soweit sie ihnen nach Anlage 1 zugewiesen sind:
1. Im Bereich Landwirtschaft:
a) Investitionsförderungen, LEADER,
b) Landnutzung,
c) Versuchszentrum,
d) Nutztierhaltung,
e) Gemeinschaftsverpflegung,
f) Prüfungen und Kontrollen,
g) Gartenbau,
2. im Bereich Forsten:
a) überregionale Raumordnung und Landesplanung,
b) phytosanitäre Kontrollen,
c) Schutzwaldsanierung,
d) Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) seitens höherer Jagdbehörden.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind für die Durchführung des Förderprogramms LEADER aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (LEADER in ELER) die Ämter mit einem Sachgebiet L 1.3 Investitionsförderungen, LEADER in den Gebieten der ausgewählten Lokalen Aktionsgruppen nach Maßgabe der Anlage 2 örtlich zuständig.