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§ 1 AELFV (Bayern) — Ämter

Ämterverordnung-LM

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) werden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter) errichtet.

(2) Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Ämter sind in Anlage 1 festgelegt.