(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) werden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter) errichtet.
(2) Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Ämter sind in Anlage 1 festgelegt.