Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 14a Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/14a#abs-1 (1) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 1 besteht nicht für
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c muss die selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft oder den Gemeindeverband gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/14a#abs-2 (2) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 2 besteht nicht für Wagenhalter,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/14a#abs-3 (3) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b kann für die in § 5 Absatz 1a Nummer 2 bezeichneten Eisenbahnen durch Landesrecht abgewichen werden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 14a AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 26.04.2012 – 18 L 476/12Zitiert von 2
- VG Köln, 26.04.2012 – 18 L 477/12Zitiert von 7
- OVG NRW, 22.07.2009 – 13 B 830/09Eisenbahnrecht: Keine Verpflichtung zum Abschluss von Rahmenverträgen mit zeitversetzter Betriebsaufnahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Köln, 20.06.2005 – 11 L 882/05Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.03.2015 – 13 B 284/15Zitiert von 3
- VG Köln, 26.05.2009 – 18 L 542/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.09.2017 – 18 K 3083/15
- BGH, 07.06.2016 – KZR 12/15Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung: Bestimmung des Nutzungsentgelts nach billigem Ermessen; Festsetzung des geschuldeten Entgelts durch Gerichtsurteil im Rahmen der BilligkeitskontrolleZitiert von 1
- BGH, 08.10.2014 – XII ZR 164/12Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur: Angemessenheitskontrolle für Klauseln mit Verweisung auf EntgeltlistenZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14a AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 14a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.