Gesetze / Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

AEAusglV

§ 8 Entscheidung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und dem Antragsteller zuzustellen. Wird dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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