Gesetze / Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

ADLV

§ 7 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ADLV/7#abs-1 (1) Beim Aufstieg in den gehobenen Auswärtigen Dienst kann der Vorbereitungsdienst für Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes um bis zu ein Jahr verkürzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ADLV/7#abs-2 (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass die Beamtinnen und Beamten neben den in § 6 genannten Voraussetzungen bei Ablauf der Ausschreibungsfrist

1.
mindestens das zweite Beförderungsamt erreicht haben und
2.
ergänzend zu § 6 Absatz 3 Nummer 3 Dienst von insgesamt mindestens 24 weiteren Monaten an mindestens einer Auslandsvertretung geleistet haben.
§ 6 § 8