Gesetze / Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
ADLV§ 4 Einstellungsbehörde, Dienstbehörde, Ausschreibung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ADLV/4#abs-1 (1) Einstellungsbehörde für den Vorbereitungsdienst und Dienstbehörde ist das Auswärtige Amt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ADLV/4#abs-2 (2) Das Auswärtige Amt legt in einer Ausschreibung fest, welche Unterlagen für die Bewerbung um die Einstellung in den jeweiligen Vorbereitungsdienst einzureichen sind.