Gesetze / Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes
ADLV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 13.04.2025
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.