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§ 1 ADLV — Geltungsbereich

Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sowie für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Laufbahnen.