Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

ABOB

§ 6 Kontrollen, Fundsachen, Hausrecht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/6#abs-1 (1) Die Bibliothek ist berechtigt, Kontrolleinrichtungen anzubringen und Kontrollen durchzuführen, insbesondere mitgeführte Gegenstände zu überprüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/6#abs-2 (2) In den Bibliotheken gefundene oder aus nicht fristgerecht geräumten Schließfächern entnommene Gegenstände werden entsprechend § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuchs behandelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/6#abs-3 (3) Die Leiter der Bibliotheken üben das Hausrecht aus; sie können andere Bibliotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen. Für die Hochschulbibliotheken gilt Art. 23 Abs. 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes.

§ 5 § 7