Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken
ABOB§ 7 Verhalten in der Bibliothek
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/7#abs-1 (1) Die Benützer haben sich so zu verhalten, daß kein anderer in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird sowie Werke, Kataloge, Einrichtungen, Geräte usw. keinen Schaden leiden. Die Benützer sind verpflichtet, die Anordnungen der Bibliothek zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/7#abs-2 (2) In den Lesesälen bedarf die Verwendung von technischen Geräten, wie Schreibmaschine, Computer oder Diktiergerät, der besonderen Genehmigung durch die Bibliothek. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte der geordnete Ablauf der Benützung nicht gestört wird.