Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

ABOB

§ 23 Ausleihe nach auswärts

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die auswärtige Benützung werden Werke nach den Bestimmungen des Bayerischen, Deutschen und Internationalen Leihverkehrs versandt. Die Bibliothek kann im Hinblick auf Ausleihbeschränkungen die Ausleihe mit Auflagen verbinden oder ganz ablehnen. Sie ist ferner berechtigt, an Stelle des Originals Vervielfältigungen zu liefern, soweit dies urheberrechtlich zulässig ist.

§ 22 § 24