Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

ABOB

§ 26 Ausschluß von der Benützung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/26#abs-1 (1) Wer gegen die Benützungsordnung oder gegen Anordnungen der Bibliothek wiederholt oder schwerwiegend verstößt, kann befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benützung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt, wenn die Benützung aus anderen Gründen unzumutbar geworden ist. Für Mitglieder der Hochschulen gelten die Vorschriften des Bayerischen Hochschulgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/26#abs-2 (2) Bei besonders schweren Verstößen ist die Bibliothek berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluß und seine Begründung mitzuteilen.

§ 25 § 27