Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

ABOB

§ 25 Veröffentlichungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/25#abs-1 (1) Die Veröffentlichung von Handschriften und anderen Sonderbeständen oder von Teilen daraus ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bibliothek zulässig, sofern eine bildliche Wiedergabe erfolgen soll. Bei jeder Veröffentlichung sind die besitzende Bibliothek und die Signatur anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/25#abs-2 (2) Aus der Benützung von Handschriften und anderen Sonderbeständen hervorgegangene Veröffentlichungen einschließlich der Aufsätze in Sammelwerken sind der Bibliothek unbeschadet des Pflichtexemplarrechts in einem Exemplar kostenlos zu überlassen; auf die Abgabe kann verzichtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/25#abs-3 (3) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend, wenn die Bibliothek den Benützern Vervielfältigungen an Stelle der Originale zur Verfügung gestellt hat.

§ 24 § 26