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§ 26 ABOB (Bayern) — Ausschluß von der Benützung

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer gegen die Benützungsordnung oder gegen Anordnungen der Bibliothek wiederholt oder schwerwiegend verstößt, kann befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benützung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt, wenn die Benützung aus anderen Gründen unzumutbar geworden ist. Für Mitglieder der Hochschulen gelten die Vorschriften des Bayerischen Hochschulgesetzes.

(2) Bei besonders schweren Verstößen ist die Bibliothek berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluß und seine Begründung mitzuteilen.