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# § 26 ABOB (Bayern) — Ausschluß von der Benützung

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer gegen die Benützungsordnung oder gegen Anordnungen der Bibliothek wiederholt oder schwerwiegend verstößt, kann befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benützung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt, wenn die Benützung aus anderen Gründen unzumutbar geworden ist. Für Mitglieder der Hochschulen gelten die Vorschriften des Bayerischen Hochschulgesetzes.

(2) Bei besonders schweren Verstößen ist die Bibliothek berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluß und seine Begründung mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 26 ABOB (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/26

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