Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

ABOB

§ 24 Benützung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/24#abs-1 (1) Für die Benützung von Handschriften und anderen Werken, die insbesondere wegen ihres Alters, ihres Wertes oder ihrer Beschaffenheit besonders schutzwürdig sind (Sonderbestände), kann die Bibliothek vor allem aus konservatorischen Gründen zusätzliche Benützungseinschränkungen festlegen und einzelne Werke von der Benützung ausschließen. Die Bibliothek kann an Stelle des Originals Vervielfältigungen vorlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/24#abs-2 (2) Vor der Benützungsgenehmigung kann die Bibliothek auch die Angabe des Benützungszwecks und bei Studierenden die Stellungnahme eines Hochschullehrers verlangen. An eine Person wird in der Regel zur gleichen Zeit nur ein Werk ausgegeben. Die Benützung ist grundsätzlich nur innerhalb der Bibliothek an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. In Ausnahmefällen kann entsprechend § 23 ein Werk auch versandt werden.

§ 23 § 25