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§ 23 ABOB (Bayern) — Ausleihe nach auswärts

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die auswärtige Benützung werden Werke nach den Bestimmungen des Bayerischen, Deutschen und Internationalen Leihverkehrs versandt. Die Bibliothek kann im Hinblick auf Ausleihbeschränkungen die Ausleihe mit Auflagen verbinden oder ganz ablehnen. Sie ist ferner berechtigt, an Stelle des Originals Vervielfältigungen zu liefern, soweit dies urheberrechtlich zulässig ist.