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# § 22 ABOB (Bayern) — Entleihung von auswärts

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werke, die weder an der eigenen noch an einer anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek am Ort vorhanden sind, können durch Vermittlung der Bibliothek nach den Bestimmungen des Bayerischen, Deutschen und Internationalen Leihverkehrs von auswärtigen Bibliotheken entliehen werden (Fernleihe). Fernleihbestellungen, durch die die für die Ausleihe geltenden Beschränkungen oder Gebühren umgangen würden, sind unzulässig.

(2) Fernleihbestellungen sind in der Regel persönlich abzugeben. Die Bestellungen und damit zusammenhängende Anträge, wie auf Fristverlängerung oder Ausnahmegenehmigung, sind über die vermittelnde Bibliothek zu leiten. Anträge auf Fristverlängerung sollen sich auf Ausnahmefälle beschränken.

(3) Diese Benützungsordnung gilt auch für die im Leihverkehr vermittelten Werke; Anweisungen der verleihenden Bibliothek sind zu beachten.

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Zitiervorschlag: § 22 ABOB (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/22

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