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§ 19 ABOB (Bayern) — Lesesaalbestände

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsenzbestände der Lesesäle können grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Räumen benützt werden.

(2) In Hochschulbibliotheken können in den Lesesälen Semesterapparate zusammengestellt werden, für die die Bibliothek besondere Benützungsbedingungen erläßt. Aus anderen Bibliotheken entliehene Werke dürfen in Semesterapparate nur eingestellt werden, wenn die verleihende Bibliothek eingewilligt hat.