Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken

ABOB

§ 12 Benützungsgebühren und Auslagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/12#abs-1 (1) Für die Benützung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken werden, abgesehen von den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fällen, Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/12#abs-2 (2) Für die Anfertigung von Vervielfältigungen sind Gebühren entsprechend den ortsüblichen gewerblichen Preisen zu entrichten; die Gebühren sind aus einer bei der Bibliothek geführten Liste ersichtlich. Für Vervielfältigungen von bis zu 20 Seiten der Vorlage werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn sie gemäß den Leihverkehrsbestimmungen hergestellt werden und Gegenseitigkeit gewährleistet ist; für die Abgabe solcher Kopien wird durch die vermittelnde Bibliothek eine Gebühr von ein Euro fünfzig Cent je Bestellung erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/12#abs-3 (3) Besondere Aufwendungen der Bibliotheken (z.B. für Wertversicherungen, Gebühren für Eilsendungen), die von den Benützern veranlaßt wurden, sind von den Benützern zu erstatten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/12#abs-4 (4) Für die Informationsvermittlung mit Hilfe von externen Datenbanken werden Gebühren erhoben, die sich für Mitglieder einer staatlichen Hochschule und Stellen des Freistaates Bayern aus den Hostkosten und den Nebenkosten (Leitungs- und sonstige Gemeinkosten) zusammensetzen. Bei sonstigen Benützern werden auch Personalkosten in die Gebühren pauschaliert eingerechnet. Die Gebühren sind aus einer bei der Bibliothek geführten Liste ersichtlich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/12#abs-5 (5) Für Amtshandlungen der Bibliotheken (z.B. Aufforderung zur Rückgabe entliehener Werke, Anordnung oder Festsetzung von Schadenersatz) werden nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses Kosten erhoben (Art. 1 Abs. 1, Art. 6, 8 und 13 Kostengesetz).

§ 11 § 13