Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken
ABOB§ 11 Ausstellungen, Film- und Fernsehaufnahmen
Stand: 25.08.2026
Die Ausleihe von Werken für Ausstellungen oder ihre Benützung zu Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer besonderen Vereinbarung, die die Erhaltung und die Sicherheit der Werke berücksichtigen muß und ein Entgelt vorsehen kann.