Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Juli 1998 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

ABKGSCHMEDPRO_G_1999

§ 2

Stand: 01.09.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABKGSCHMEDPRO_G_1999/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABKGSCHMEDPRO_G_1999/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel II in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 26. Juli 1999

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

zum Abkommen

§ 1