Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Archiv- und Bibliotheksaufgabenübertragungsverordnung
ABÜV§ 3 Fach- und Rechtsaufsicht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AB%C3%9CV/3#abs-1 (1) Die Hochschule nimmt die Aufgaben nach § 2 in Selbstverwaltung wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AB%C3%9CV/3#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 und nur soweit sie durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle im Sinne von Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, untersteht sie der Fachaufsicht der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde.
Einzelnorm