§ 3 ABÜV (Brandenburg) — Fach- und Rechtsaufsicht

Archiv- und Bibliotheksaufgabenübertragungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule nimmt die Aufgaben nach § 2 in Selbstverwaltung wahr.

(2) Abweichend von Absatz 1 und nur soweit sie durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle im Sinne von Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, untersteht sie der Fachaufsicht der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde.

Einzelnorm