Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 13 Einstellung von Leistungen
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 03.08.1999 – B 4 RA 33/99 RZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/13#abs-1 (1) Vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an werden folgende Leistungen nicht mehr gewährt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/13#abs-2 (2) Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, die auf Grund einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit bewilligt worden sind, obwohl eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestanden hat, werden nicht mehr gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/13#abs-3 (3) Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.