Gesetze / Approbationsordnung für Apotheker

AAppO

§ 15 Bestehen und Wiederholung von Prüfungen

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/15#abs-1 (1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern bestanden sind. Die Pharmazeutische Prüfung ist bestanden, wenn die drei Prüfungsabschnitte bestanden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/15#abs-2 (2) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/15#abs-3 (3) Jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach kann zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/15#abs-4 (4) Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden, ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung auch nach erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/15#abs-5 (5) Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erforderlich sind, können vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt folgenden Semester erworben werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AAppO/15#abs-6 (6) Ist eine Fachprüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden, entscheidet die Prüfungskommission sogleich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 4 teilzunehmen hat. Die Zeit der Teilnahme darf höchstens drei Monate betragen. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling die Entscheidung schriftlich mit.

§ 14 § 16