Gesetze / Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Bediensteten des Auswärtigen Amts auf das Bundesverwaltungsamt

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§ 1 Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren

Stand: 21.06.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CbertrAnO/1#abs-1 (1) Dem Bundesverwaltungsamt werden die Zuständigkeiten für die Prüfung, Festsetzung und Auszahlungen von Leistungen in folgenden Bereichen übertragen, soweit Bedienstete des Auswärtigen Amts betroffen sind:

1.
Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung,
3.
Leistungen zur medizinischen Versorgung der lokal Beschäftigten und ihrer Familienangehörigen,
4.
Reisekosten,
5.
Umzugskosten,
6.
Betreuungskosten,
7.
Trennungsgeld (Inland),
8.
Auslandstrennungsgeld auf Grundlage von § 12 Absatz 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung,
9.
Schadensersatzansprüche bei der Verletzung von Bediensteten des Auswärtigen Amts durch Verschulden Dritter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CbertrAnO/1#abs-2 (2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle in Fällen von Absatz 1 Nummer 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CbertrAnO/1#abs-3 (3) Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 wird dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CbertrAnO/1#abs-4 (4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach Absatz 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CbertrAnO/1#abs-5 (5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Entscheidung nach Absatz 3 an sich zu ziehen und die Vertretung nach Absatz 4 abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.

§ 2