§ 1 A-POhDMark (Brandenburg) — Geltungsbereich

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach des Landes Brandenburg.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.