(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach des Landes Brandenburg.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach des Landes Brandenburg.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.