Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Siebentes Gemeindegliederungsgesetz
7.GemGlG§ 2
Stand: 01.08.2026
Die Gemeinden Stolpe und Stolpe-Süd werden in den Grenzen ihrer Gemarkung Eigentümer der gemeindeeigenen Grundstücke, die dem Gemeingebrauch
gewidmet sind.