Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark

5.GemGebRefGBbg

§ 47 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Die Vorschriften der §§ 32, 33 und 39 gelten für

Eingliederungen und Neubildungen von Gemeinden auf vertraglicher Grundlage

entsprechend, soweit eine Regelung nach §§ 10, 10 a der

Gemeindeordnung unterblieben oder fehlerhaft ist.

§ 46 § 48