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§ 47 5.GemGebRefGBbg (Brandenburg) — Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse

Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften der §§ 32, 33 und 39 gelten für

Eingliederungen und Neubildungen von Gemeinden auf vertraglicher Grundlage

entsprechend, soweit eine Regelung nach §§ 10, 10 a der

Gemeindeordnung unterblieben oder fehlerhaft ist.