Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Viertes Gemeindegliederungsgesetz
4.GemGlG§ 4
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/4.GemGlG/4#abs-1 (1) Das zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben erforderliche Verwaltungs- und Finanzvermögen ist der Gemeinde Waldstadt in Anlehnung an die Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages unentgeltlich zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/4.GemGlG/4#abs-2 (2) Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und 3 notwendigen Ausgabenmittel werden, soweit sie nicht durch eigene Einnahmen gedeckt sind, gesondert im Gemeindefinanzierungsgesetz bereitgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/4.GemGlG/4#abs-3 (3) Die Beauftragten erstellen jährlich eine Haushaltssatzung, die der Genehmigung durch das Ministerium des Innern bedarf. Die Haushaltsrechnung wird von den Beauftragten festgestellt und durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Teltow-Fläming geprüft. Die Entlastung der Beauftragten
erfolgt durch das Ministerium des Innern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/4.GemGlG/4#abs-4 (4) In den ersten drei Jahren nach dem Entstehen einer einheitlichen Gemeinde nach § 3 Abs. 1 erhält die neue Gemeinde eine um 100 Deutsche Mark pro Einwohner erhöhte pauschalierte Förderung investiver
Maßnahmen.