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# § 4 4.GemGlG (Brandenburg)

Viertes Gemeindegliederungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben erforderliche Verwaltungs- und Finanzvermögen ist der Gemeinde Waldstadt in Anlehnung an die Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages unentgeltlich zu übertragen.

(2) Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und 3 notwendigen Ausgabenmittel werden, soweit sie nicht durch eigene Einnahmen gedeckt sind, gesondert im Gemeindefinanzierungsgesetz bereitgestellt.

(3) Die Beauftragten erstellen jährlich eine Haushaltssatzung, die der Genehmigung durch das Ministerium des Innern bedarf. Die Haushaltsrechnung wird von den Beauftragten festgestellt und durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Teltow-Fläming geprüft. Die Entlastung der Beauftragten

erfolgt durch das Ministerium des Innern.

(4) In den ersten drei Jahren nach dem Entstehen einer einheitlichen Gemeinde nach § 3 Abs. 1 erhält die neue Gemeinde eine um 100 Deutsche Mark pro Einwohner erhöhte pauschalierte Förderung investiver

Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 4 4.GemGlG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/4.GemGlG/4

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