Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Viertes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming

4.GemGebRefGBbg

§ 36 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Die Vorschriften der §§ 21, 22 und 28 gelten für

Eingliederungen und Neubildungen von Gemeinden auf vertraglicher Grundlage

entsprechend, soweit eine Regelung nach §§ 10, 10 a der

Gemeindeordnung unterblieben oder fehlerhaft ist.

§ 35 § 37