Die Vorschriften der §§ 21, 22 und 28 gelten für
Eingliederungen und Neubildungen von Gemeinden auf vertraglicher Grundlage
entsprechend, soweit eine Regelung nach §§ 10, 10 a der
Gemeindeordnung unterblieben oder fehlerhaft ist.
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Die Vorschriften der §§ 21, 22 und 28 gelten für
Eingliederungen und Neubildungen von Gemeinden auf vertraglicher Grundlage
entsprechend, soweit eine Regelung nach §§ 10, 10 a der
Gemeindeordnung unterblieben oder fehlerhaft ist.