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§ 36 4.GemGebRefGBbg (Brandenburg) — Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse

Viertes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften der §§ 21, 22 und 28 gelten für

Eingliederungen und Neubildungen von Gemeinden auf vertraglicher Grundlage

entsprechend, soweit eine Regelung nach §§ 10, 10 a der

Gemeindeordnung unterblieben oder fehlerhaft ist.