Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Drittes Gemeindegliederungsgesetz

3.GemGlG

§ 8 Wahlbehörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/3.GemGlG/8#abs-1 (1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 ist Wahlbehörde in dem durch

Nummer 1 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum Wahltag

bestehenden Gemeinde Hohen Neuendorf, in dem durch Nummer 2 bestimmten Gebiet

der Bürgermeister der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Neuseddin, in

dem durch Nummer 3 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum Wahltag

bestehenden Gemeinde Fredersdorf, in dem durch Nummer 4 bestimmten Gebiet der

Amtsdirektor des Amtes Nuthe-Urstromtal.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/3.GemGlG/8#abs-2 (2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9 ist Wahlbehörde

der geschäftsführende Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/3.GemGlG/8#abs-3 (3) In den übrigen Fällen des § 2 ist Wahlbehörde der

Oberbürgermeister oder Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/3.GemGlG/8#abs-4 (4) Für die in § 3 bestimmten Gebiete ist Wahlbehörde der

zuständige Amtsdirektor.

§ 7 § 9