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# § 8 3.GemGlG (Brandenburg) — Wahlbehörden

Drittes Gemeindegliederungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 ist Wahlbehörde in dem durch

Nummer 1 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum Wahltag

bestehenden Gemeinde Hohen Neuendorf, in dem durch Nummer 2 bestimmten Gebiet

der Bürgermeister der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Neuseddin, in

dem durch Nummer 3 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum Wahltag

bestehenden Gemeinde Fredersdorf, in dem durch Nummer 4 bestimmten Gebiet der

Amtsdirektor des Amtes Nuthe-Urstromtal.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9 ist Wahlbehörde

der geschäftsführende Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.

(3) In den übrigen Fällen des § 2 ist Wahlbehörde der

Oberbürgermeister oder Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.

(4) Für die in § 3 bestimmten Gebiete ist Wahlbehörde der

zuständige Amtsdirektor.

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Zitiervorschlag: § 8 3.GemGlG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/3.GemGlG/8

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