Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens in der Gemeinde
maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen in den aufgelösten
Gemeinden als solches in der neuen Gemeinde.
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Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens in der Gemeinde
maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen in den aufgelösten
Gemeinden als solches in der neuen Gemeinde.