Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erstes Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz
1.BbgRBG§ 6
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/1.BbgRBG/6#abs-1 (1) Das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften oder Vorschriftenteile im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/1.BbgRBG/6#abs-2 (2) Überschriften können vereinfacht, Unstimmigkeiten des Textes beseitigt, Einleitungs- und Schlußformeln sowie Unterschriften weggelassen werden, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage betroffen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/1.BbgRBG/6#abs-3 (3) Überholte Bezeichnungen, Zuständigkeiten und Verweisungen können angepaßt oder kenntlich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/1.BbgRBG/6#abs-4 (4) Nachträgliche Änderungen und Aufhebungen von Vorschriften können bei der Neubekanntmachung berücksichtigt werden.