# § 6 1.BbgRBG (Brandenburg)

Erstes Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften oder Vorschriftenteile im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntzumachen.

(2) Überschriften können vereinfacht, Unstimmigkeiten des Textes beseitigt, Einleitungs- und Schlußformeln sowie Unterschriften weggelassen werden, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage betroffen wird.

(3) Überholte Bezeichnungen, Zuständigkeiten und Verweisungen können angepaßt oder kenntlich gemacht werden.

(4) Nachträgliche Änderungen und Aufhebungen von Vorschriften können bei der Neubekanntmachung berücksichtigt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 1.BbgRBG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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