Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz
ÜblG1DV 1§ 3 Zugewanderte
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG1DV%201/3#abs-1 (1) Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin (§ 7 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes) sind Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG1DV%201/3#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die nach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder Internierung an ihren früheren Wohnsitz nicht zurückgekehrt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG1DV%201/3#abs-3 (3) § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt entsprechend.