Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Überleitungsgesetz
ÜblG1DV 1§ 2 Evakuierte
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG1DV%201/2#abs-1 (1) Evakuierte (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes) sind Personen deutscher und fremder Staatsangehörigkeit und Staatenlose, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG1DV%201/2#abs-2 (2) Die Zugehörigkeit zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis erlischt:
Die in Satz 1 Ziff. 1 und 2 bestimmten Fristen beginnen frühestens am 1. Oktober 1951.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG1DV%201/2#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für die Kosten der Rückführung oder Rückkehr von Evakuierten (§ 8 Abs. 2 des Bundesevakuiertengesetzes).