Gesetze / Viertes Überleitungsgesetz
ÜblG 4§ 2 Kriegsfolgelasten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%204/2#abs-1 (1) ...
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%204/2#abs-2 (2) Soweit gesetzlich bestimmt ist, daß der Bund Leistungen im gleichen Umfang oder Verhältnis wie die Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe oder wie die im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anfallenden Fürsorgekosten trägt, gilt § 21a des Ersten Überleitungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%204/2#abs-3 (3) ...
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%204/2#abs-4 (4) ...
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%204/2#abs-5 (5) ...