Gesetze / Zweites Überleitungsgesetz
ÜblG 2§ 5
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%202/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wartestandsbeamten der in der Anlage bezeichneten Zonenbehörden werden Wartestandsbeamte des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%202/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Oberste Dienstbehörden der Wartestandsbeamten sind die zuständigen Obersten Bundesbehörden. Erforderlichenfalls bestimmen der Bundesminister des Innern und der Bundesminister der Finanzen die oberste Dienstbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%202/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die obersten Dienstbehörden haben für die Unterbringung der Wartestandsbeamten zu sorgen (§ 36a Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung).