Gesetze / Zweites Überleitungsgesetz
ÜblG 2§ 5
Stand: 27.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%202/5#abs-1 (1) Die Wartestandsbeamten der in der Anlage bezeichneten Zonenbehörden werden Wartestandsbeamte des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%202/5#abs-2 (2) Oberste Dienstbehörden der Wartestandsbeamten sind die zuständigen Obersten Bundesbehörden. Erforderlichenfalls bestimmen der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Bundesminister der Finanzen die oberste Dienstbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%202/5#abs-3 (3) Die obersten Dienstbehörden haben für die Unterbringung der Wartestandsbeamten zu sorgen (§ 36a Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung).