Gesetze / Zweites Überleitungsgesetz

ÜblG 2

§ 11

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%202/11#abs-1 (1) Soweit nach den Artikeln I und II Ausgaben auf den Bund übergehen, stehen die mit den Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen dem Bund zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%202/11#abs-2 (2) Die wegen Steuervergehens im Verwaltungsstrafverfahren festgesetzten Geldstrafen stehen dem Bund zu, wenn das Verwaltungsstrafverfahren durch Bundesbehörden durchgeführt wird, dem Land zu, wenn das Verwaltungsstrafverfahren durch Landesbehörden durchgeführt wird. Entsprechendes gilt für den Erlös aus der Verwertung eingezogener Gegenstände. § 48 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) und die entsprechende Vorschrift in den Soforthilfegesetzen der französischen Zone bleiben unberührt.

§ 10 § 12