Gesetze / Übersetzerprüfungsverordnung
ÜbPrV§ 10 Schriftliche Prüfung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/10#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufgabenstellungen. Die zu prüfende Person soll
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/10#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils 60 Minuten und für die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 insgesamt 120 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/10#abs-3 (3) Die Texte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 müssen jeweils aus einem der Bereiche nach § 4 Absatz 2 stammen. Insgesamt müssen mindestens zwei dieser Bereiche abgedeckt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/10#abs-4 (4) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung ist so zu gestalten, dass die Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgedeckt werden.