Gesetze / Übersetzerprüfungsverordnung
ÜbPrV§ 16 Zeugnisse
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/16#abs-1 (1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/16#abs-2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CbPrV/16#abs-3 (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere