Gesetze / Überschuldungsstatistikgesetz
ÜSchuldStatG§ 5 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CSchuldStatG/5#abs-1 (1) Für die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nach § 3 Nummer 1 bis 3 werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
Die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 werden zum 31. Dezember des Berichtsjahres, die Angaben zu den Nummern 5 bis 7 werden für das Berichtsjahr erfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CSchuldStatG/5#abs-2 (2) Für die nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
Die Angaben zu den Nummern 2 und 3 werden zum 31. Dezember des Berichtsjahres oder zum Zeitpunkt der Beendigung der Beratung, die Angaben zu den Nummern 4, 22 und 23 werden für das Berichtsjahr und die Angaben zu den Nummern 7 bis 21 und 24 werden zu Beginn der Beratung erfasst.