Gesetze / Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen
ÜNSchutzV§ 3 Sicherheitsbeauftragte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CNSchutzV/3#abs-1 (1) Spätestens zwei Wochen nach der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer europäisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur zum Schutz des Übertragungsnetzes die Bestimmung einer oder eines Sicherheitsbeauftragten nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CNSchutzV/3#abs-2 (2) Die oder der Sicherheitsbeauftragte ist Kontaktperson der Behörden in Sicherheitsfragen und soll über den Bericht nach § 1 und die Sicherheitspläne nach § 4 Auskunft geben können.